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Herzlich willkommen bei Neulken & Partner

Wir sind eine national sowie international tätige Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Rechtsanwaltspraxis mit Sitz in Mülheim an der Ruhr. Wir beraten seit mehr als 40 Jahren unsere Mandanten vornehmlich auf den Gebieten des nationalen und Internationalen Steuerrechts, Steuerstrafrechts, Gesellschaftsrechts sowie Wirtschaftsrechts.

Die interdisziplinäre Betreuung von Mandaten durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte bildet die Basis, auf der wir selbst komplexe Sachverhalte umfassend durchdringen und für unsere Mandanten individuelle Lösungsansätze entwickeln und umsetzen.

Das Zusammenwirken unserer Berater unterschiedlicher fachlicher Ausrichtungen, die sämtlich über viele Jahre Berufserfahrung verfügen, mit unserem ausschließlich aus qualifizierten Mitarbeitern bestehenden Team gewährleistet die individuelle Beratung unserer Mandanten auf hohem Niveau. Die persönliche Betreuung unserer Mandanten durch den verantwortlichen Berater ist für uns selbstverständlich.

Der Bogen unserer Beratungsleistungen ist weit gespannt:

Unsere Sozietät berät sowohl Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bis hin zu Konzernen als auch Einzelpersonen und Familien sowie Vereine und Stiftungen in allen wirtschaftlichen, wirtschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Angelegenheiten.

Im Unternehmensbereich sind wir Ihre Ansprechpartner für die Gründung von Unternehmen, für deren laufende betriebswirtschaftliche, steuerrechtliche und wirtschaftsrechtliche Beratung sowie für die Umstrukturierung von Unternehmen jedweder Rechtsform.

Unternehmer, Privatleute und Familien sowie Vereine und Stiftungen beraten wir sowohl in Einzelfragen als auch fortlaufend, von der alljährlichen Steuererklärung bis hin zu wichtigen Investitions- und Finanzierungsentscheidungen.

Unser Seniorpartner WP/StB/CPA Hans-Wilhelm Neulken, LL.M. ist beim US-amerikanischen Internal Revenue Service (Bundesbehörde der Finanzverwaltung) als Tax Preparer akkreditiert und deshalb dazu berechtigt, US-amerikanische Steuererklärungen zu erstellen und zu unterzeichnen sowie bei den US-amerikanischen Steuerbehörden für Mandanten aufzutreten.

Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeiten liegt in der Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Vermögens- und Unternehmensnachfolgeplanungen, wobei wir aufgrund unseres interdisziplinären Beratungsansatzes nicht nur das Steuer- und Gesellschaftsrecht, sondern stets auch erb- und familienrechtliche Aspekte einbeziehen.

Wir begleiten unsere Mandanten bei steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen. Falls erforderlich und erfolgversprechend, führen wir außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gegen Steuerbescheide und setzen uns auch für unsere Mandanten vor Gericht ein – wenn nötig, bis hin zum Bundesfinanzhof.

Bauen Sie auf einen starken Partner, der Ihnen bei allen Fragen aus den Bereichen des Steuer-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrechts sowie bei betriebswirtschaftlichen Entscheidungen zur Seite steht.

Denken wie ein Unternehmer, handeln wie ein verantwortungsbewusster und vorausschauender Berater. Dies ist stets unser Anspruch.

 

 

Rundschreiben IV/2024

|   2024

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.05.2024:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.05.2024:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

24.05.2024:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.05.2024 fälligen Steuern endet am 13.05.2024, für die am 15.05.2024 fälligen Steuern ist es der 21.05.2024.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Mai 2024 ist der 28.05.2024.

10.06.2024:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

24.06.2024:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.06.2024 fälligen Steuern endet am 13.06.2024.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juni 2024 ist der 26.06.2024.

II. Aus der Gesetzgebung

Am 13.03.2024 hat die Bundesregierung den ihr vorgelegten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV) des BMJ beschlossen (BR-Drucks. 129/24 v. 15.03.2024).

Die vom BEG IV vorgesehenen Einzelmaßnahmen lassen sich folgenden Schwerpunkten zuordnen:

  • Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht,
  • Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung,
  • Abbau von Melde- und Informationspflichten,
  • Projekte zur Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung sowie
  • weitere Erleichterungen, insbesondere Streichung einzelner nicht erforderlicher Vorschriften.

Die 62 Artikel des Gesetzentwurfs sehen eine Vielzahl von Änderungen der betroffenen Einzelgesetze vor. Eine Synopse (314 Seiten) ist auf der Homepage des BMJ abrufbar.

Der Umfang der von den Änderungen betroffenen Steuergesetze ist überschaubar. Besonders erwähnenswert sind:

Die Aufbewahrungsfristen für Belege nach § 257 Abs. 4 HGB und § 147 Abs. 3 AO sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.

Dabei sollen die verkürzten Aufbewahrungsfristen bereits Anwendung finden für Fristen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufen sind.

Entsprechend den handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen wird die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen nach § 14b Abs. 2 UStG auf acht Jahre vermindert.

Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen führt zwangsläufig bei bilanzierenden Unternehmen zu einer Neuberechnung der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die steuerliche Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, bevor die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO). Das BEG IV ändert hieran nichts.

Die Grenze in § 18 Abs. 2 UStG, ab deren Überschreitung die monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen anstelle der vierteljährlichen verpflichtend wird, soll sich von € 7.500 auf € 9.000 erhöhen. Entsprechend soll auch die Grenze nach § 18 Abs. 2a UStG für die Wahl der monatlichen Einreichung statt der vierteljährlichen in Fällen des Vorsteuerüberhangs im Vorjahr von € 7.500 auf € 9.000 gelten.

Die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 4 UStG soll nach dem Gesetzentwurf für Gegenstände mit Einkaufspreisen bis € 750 im Einzelfall statt bisher bis € 500 anwendbar sein.

Nachdem der Bundesrat am 22.03.2024 dem Gesetzentwurf auf Basis der Ergebnisse des Vermittlungsausschusses zugestimmt hatte, konnte das Gesetz nunmehr im Bundesgesetzblatt verkündet werden (BGBl. 2024 I Nr. 108 vom 27.03.2024). Damit trat das Gesetz am 28.03.2024 in Kraft (Tag nach der Verkündung).

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Vorbemerkung:

In der nachfolgend wiedergegebenen Entscheidung des obersten deutschen Steuergerichts hatten die Kläger im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens gegen eine darlehensgebende Bank im Rahmen einer Rückabwicklung eines Darlehensvertrags eine Nutzungsentschädigung für geleistete Tilgungs- und Zinszahlungen erstritten. Der Widerruf erfolgte dabei wegen fehlender Widerrufsbelehrung seitens des Kreditgebers auf Grundlage des alten Zivilrechts, d.h. vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB alter Fassung, jetzt § 357b BGB. Die Bank behandelte die Entschädigung als Kapitalertrag und behielt Kapitalertragsteuer ein. Gegen den Ansatz als Kapitalerträge im Besteuerungsverfahren wehrten sich die Kläger sowohl im Einspruchs- als auch im nachfolgenden Finanzgerichtsgerichtsverfahren erfolglos, Finanzamt und Finanzgericht sahen in der Entschädigung einen Kapitalertrag.

Der BFH beurteilte das jedoch anders.

Der BFH hat mit Urteil vom 07.11.2023 – V III R 7/21 entschieden, dass der Nutzungsersatz, der im Rahmen der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens nach Widerruf (nach alter Rechtslage, d.h. vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F., jetzt § 357b BGB) gewährt wird, keinen steuerbaren Kapitalertrag begründet. Der Bezug eines Nutzungsersatzes beruht in einem solchen Fall nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit und damit außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre.

Vorbemerkung:

Nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG beträgt die Einkommensteuer für die Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich 25 % (Abgeltungsteuer). In bestimmten Konstellationen hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, die Kapitalerträge für im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft mit der tariflichen Einkommensteuer und nach Maßgabe des Teileinkünfteverfahrens gem. § 3 Nr. 40 EStG zu versteuern. Dies trifft auf unmittelbar oder mittelbar gehaltene Beteiligungen von mindestens 25 % oder auf Beteiligungen von mindestens 1 % und zugleich beruflicher Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss zu. Ein solcher Antrag auf Regelversteuerung ermöglicht im Rahmen des § 3c EStG auch die Geltendmachung von Werbungskosten über den Sparerpauschbetrag hinaus.

Die Anwendung der Regelversteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren (60 % des Ertrags werden als steuerpflichtig behandelt) erfordert einen Antrag (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG), wobei der Antrag auch für die vier auf den Antrag folgenden Veranlagungszeiträumen gilt, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Mit der nachfolgend wiedergegebenen Entscheidung beendet der BFH die Diskussion, ob es sich insoweit (nur) um eine Nachweiserleichterung handelt (so die Auffassung der Finanzverwaltung) oder um eine gesetzliche Fiktion. Im letzteren Fall wäre die Anwendung der antragsgebundenen Regelversteuerung auch möglich, selbst wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen in den Folgejahren nach dem Antragsjahr nicht mehr vorliegen.

Der BFH hat mit Urteil vom 12.12.2023 – VIII R 2/21 entschieden, dass § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Halbsatz 2 EStG entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen für die Option zum Teileinkünfteverfahren in den vier auf das Antragsjahr folgenden Veranlagungszeiträumen fingiert.

Anmerkung:

Damit entfallen in den Folgejahren die Prüfung und der Nachweis, ob die Voraussetzungen für die Option überhaupt noch vorliegen.

Der BFH hat mit Urteil vom 22.11.2023 – I R 9/20 entschieden, dass für die Frage, ob eine Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, bei der Prüfung eines möglicherweise fehlenden Zuwendungswillens infolge Irrtums des Gesellschafter- Geschäftsführers nicht darauf abzustellen ist, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter dieser Irrtum ebenso unterlaufen wäre. Insoweit sei allein maßgebend, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem solchen Irrtum unterlegen ist.

Anmerkung:

Im Urteilsfall war die A-GmbH (Klägerin) durch Einlage der 100 %igen Beteiligung an einer anderen GmbH (X-GmbH) zuzüglich Bareinlage gegründet worden. Zudem sollte das Stammkapital der X-GmbH erhöht werden, was nach Einlage der Anteile an der X-GmbH umgesetzt werden sollte. Im Notarvertrag wurde irrtümlich nicht die Klägerin (A-GmbH), sondern die ehemalige Gesellschafterin (A) der X-GmbH als zur Übernahme der im Rahmen der Kapitalerhöhung neu entstandenen Anteile aufgeführt. Davon unberührt bilanzierte die A-GmbH die Anteile in ihrem Anlagevermögen. Nach Entdeckung des Irrtums übertrug die A die Anteile auf die A-GmbH.

Das Finanzamt sah darin, dass die Klägerin, die A-GmbH, nicht an der Kapitalerhöhung der X-GmbH teilnahm und in dem unentgeltlichen Überlassen der Anteile an der X-GmbH an die A eine verdeckte Gewinnausschüttung. Einspruch und Klage hiergegen waren erfolglos.

In der Würdigung durch den BFH ging es vor allem um die Frage, ob auch bei einem Irrtum von dem gedachten Handeln des Idealtypus eines ordentlich und gewissenhaft handelnden Fremdgeschäftsführers auszugehen ist. Wenngleich es nach Rechtsprechung und Fachschrifttum für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht auf subjektive Handlungserfordernisse, wie z. B. die Absicht, einen Gewinn verdeckt auszuschütten, ankommt, war hiervon im Urteilsfall eine Ausnahme zu machen. Der BFH sieht nämlich den Zuwendungswillen als der verdeckten Gewinnausschüttung immanent an. Insoweit kann es unter bestimmten Umständen, wie im Urteilsfall, dazu kommen, dass ein subjektiver Entschuldigungsgrund vorliegt, der einen Zuwendungswillen verneint. Damit wird die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Zuwendung aufgelöst.

Vorbemerkung:

Im Rahmen der Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft gem. § 24 Abs. 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ist zur Vermeidung eines Aufgabegewinns erforderlich, dass neben dem Gesellschaftsanteil auch die zu den funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens gehörenden Wirtschaftsgüter eingebracht werden.

Zum Sonderbetriebsvermögen gehören nicht nur die der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen, im Eigentum des Kommanditisten stehenden Wirtschaftsgüter (Sonderbetriebsvermögen I), sondern auch die Wirtschaftsgüter, die der nachhaltigen Stärkung der Beteiligung des Kommanditisten an der Personengesellschaft dienen (Sonderbetriebsvermögens II). Hierzu zählt auch die Kapitalbeteiligung von Kommanditisten an der Komplementär-GmbH.

Fraglich war im nachstehend wiedergegebenen Urteil des BFH, ob die Anteile an der Komplementär-GmbH des Einbringenden funktional wesentlich waren.

Mit Urteil vom 01.02.2024 – IV R 9/20 entschied der BFH u.a., dass die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH nur dann als funktional wesentlich anzusehen ist, wenn diese Beteiligung nachhaltig seinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft stärkt. Diese Beteiligung muss den Kommanditisten in die Lage versetzen, über die laufende Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft durch sein Stimmrecht in der Komplementär-GmbH zu bestimmen. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, wenn in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH, wie im Urteilsfall, die Stimmabgabe der Kommanditgesellschaft selbst maßgeblich ist. In diesem Fall versetzt nicht die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH diesen in die Lage, die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft zu bestimmen, sondern seine Stellung als Kommanditist.

Anmerkung:

Im Urteilsfall war es so, dass sich die Gesellschafter der Komplementär-GmbH (der Kommanditist und die Kommanditgesellschaft) in einer Konsortialvereinbarung verpflichtet hatten, insbesondere bei Beschlüssen, welche die Geschäftsführung der GmbH betrafen, ihre Stimmen einheitlich abzugeben. Maßgeblich war dabei die Stimmabgabe der Kommanditgesellschaft als Konsortialführer, die durch den, beziehungsweise die Kommanditisten vertreten wurde. In der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH wurde das Stimmrecht der Kommanditgesellschaft nicht durch die Komplementärin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, ausgeübt, sondern durch den Kommanditisten. Damit versetzte den Kommanditisten gerade nicht seine Kapitalbeteiligung an der Komplementär-GmbH, sondern seine Stellung als Kommanditist der Kommanditgesellschaft ihn in die Lage, über Fragen der laufenden Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft zu bestimmen. Die GmbH-Beteiligung begründete nicht seinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft und war im Ergebnis daher nicht als funktional wesentlich zu bewerten.

Vorbemerkung:

Im nachstehend wiedergegebenen Urteil des BFH ging es um die Streitfrage, ob allein die Verwendung einer objektiv manipulierbaren Kasse auch ohne Nachweis einer tatsächlich begangenen Manipulation eine Vollschätzung durch das Finanzamt rechtfertigt.

Im Urteilsfall nutzte der Steuerpflichtige eine Altkasse, die manipulierbar war. Der Steuerpflichtige legte jedoch im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung und in einer anschließenden Außen- und Steuerfahndungsprüfung für alle Öffnungstage des Prüfungszeitraums fortlaufend nummerierte Tagesendsummenbons (Z1-Bons) vor. In der Registrierkasse wurde keine Aufteilung der Zahlungswege vorgenommen. Diese ergänzte der Steuerpflichtige durch täglich handschriftlich erstellte Formulare „Kassenabrechnung“. Im Urteilsfall lag zwar eine Bedienungsanleitung vor, es lagen jedoch keine Protokolle über Änderungen der Programmierung oder der Einstellungen vor.

Mit Urteil vom 28.11.2023 – X R 3/22 sagt der BFH im Kern aus, dass die Verwendung einer objektiv manipulierbaren elektronischen Kasse keine Schätzungsbefugnis begründet, wenn der Steuerpflichtige über seine per se bestehenden Pflichten hinaus sonstige Aufzeichnungen führt, die eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit der angegebenen Einnahmen bieten. Der Streitfall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Anmerkung:

Im Verfahren vor dem BFH wurde der Revision zwar entsprochen, jedoch dem Finanzgericht hinsichtlich der Schätzungsbefugnis gefolgt. Die vom Finanzgericht behaupteten Mängel haben nach Auffassung des BFH nicht sämtlich vorgelegen und zudem habe das Finanzgericht keine adäquate Gewichtung der vorliegenden Mängel vorgenommen. Bei der Prüfung der Schätzungsbefugnis dem Grunde und der Höhe nach könne sich das Finanzgericht nicht mit der Aufzählung der formellen oder materiellen Mängel begnügen, sondern müsse diese im Einzelfall gewichten. Entscheidend sei dann die Schwere des Mangels für Art und Höhe der Schätzung. In steuerrechtlicher Hinsicht sei eine nicht dokumentierte Änderungsmöglichkeit des Stands des Z1-Zählers unzulässig, denn trotz äußerlich fortlaufender Durchnummerierung bestehe keine sichere Gewähr für die tatsächliche Lückenlosigkeit. Ein objektiv manipulierbares Kassensystem stelle insoweit bereits einen formellen Mangel hohen Gewichts dar. Denn die Vollständigkeit der Einnahmenaufzeichnung sei nicht gewährleistet. Allerdings könne dieses hohe Gewicht des Mangels im Einzelfall reduziert sein. Hierzu müsse das Finanzgericht entsprechende Feststellungen treffen.

Spätestens mit Inkrafttreten des § 146a AO zum 01.01.2020 sei der Einsatz von Altkassen, wie im Urteilsfall geschehen, unzulässig. Der BFH führt im Weiteren aus, dass durch täglichen Ausdruck des Speichers der Kasse auf den Endbons (Z1-Bons) eine hinreichende Gewähr der Vollständigkeit der Einnahmenaufzeichnungen bewirkt werden könne. Mit diesem Ausdruck, der nicht zu den Mindestanforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Z1-Bons gehöre, hätte es der Steuerpflichtige in der Hand gehabt, überobligatorisch die systembedingten formellen Mängel auszugleichen. Hierzu hat das Finanzgericht aufgrund der Zurückverweisung noch weitere Feststellungen zu treffen.

Vorbemerkung:

Pflichtteilsstrafklauseln sind häufig in Ehegattentestamenten anzutreffen. Danach bestimmen die Ehegatten, dass derjenige Pflichtteilsberechtigte, der nicht als Erbe im ersten Erbgang (von einem Ehegatten auf den überlebenden anderen Ehegatten) benannt ist und seinen Pflichtteil nach dem Erstversterbenden beansprucht, auch nach dem Ableben des Letztversterbenden auf den Pflichtteil beschränkt wird. Der Pflichtteil ist nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Die Jastrowsche Klausel führt zu einer Verschärfung der Pflichtteilsstrafklausel. Inhaltlich wird die Klausel in dem Berliner Testament so ausgestaltet, dass für den Fall, dass ein oder mehrere Pflichtteilsberechtigte(r) nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil verlangen, den Erben, die keinen Pflichtteil geltend machen, aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Vermächtnis eingeräumt wird. Dabei ist das Vermächtnis so hoch, wie ihr Erbteil bei gesetzlicher Erbfolge unter Übernahme der Pflichtteilslast. Zeitlich wird das Vermächtnis mit dem Tode des Letztversterbenden fällig.

Die Anwendung dieser Klausel bewirkt eine Schmälerung des Nachlasses des Erstversterbenden, der auf den überlebenden Ehegatten übergeht. Für den Pflichtteilsberechtigten, der im ersten Erbgang den Pflichtteil geltend macht, führt die Klausel dazu, dass die Grundlage für die Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tode des Letztversterbenden um die zu Gunsten der Erben ausgesetzten Vermächtnisse gemindert ist.

Die Jastrowsche Klausel war Gegenstand des nachfolgend wiedergegebenen Urteils des BFH.

Mit Urteil vom 11.10.2023 – II R 34/20 hat der BFH entschieden: Setzen Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben ein und setzen sie denjenigen Kindern, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern, ein betagtes Vermächtnis aus, kann der überlebende Ehegatte als Erbe des vorverstorbenen Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Denn das Vermächtnis ist noch nicht fällig. Das Kind hat den Erwerb des betagten Vermächtnisses beim Tod des überlebenden Ehegatten als von diesem stammend zu besteuern. Ist das Kind zugleich Erbe nach dem zuletzt verstorbenen Ehegatten, kann es das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12.01.2024 – I-3 WX 181/23 kann die Verschmelzung einer GmbH nur dann im Handelsregister eingetragen werden, wenn zum Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung bereits eine Schlussbilanz des zu übertragenden Rechtsträgers vorliegt. Dabei ist unerheblich, ob die Bilanz dem Registergericht mit der Anmeldung vorgelegt oder nachgereicht wird, solange sie auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.

Anmerkung:

Im Urteilsfall lag der Antrag vom 29.08.2023 auf Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister zum 31.12.2022 vor. Die Schlussbilanz war jedoch erst am 27.10.2023 auf den 29.08.2023 aufgestellt worden. Dies widerspreche den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 4 UmwG, die verlangen, dass eine am Tag der Handelsregisteranmeldung bereits existierende Schlussbilanz vorliegt.

Gegen die Entscheidung wurde Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, die dort unter dem Az. II ZB 1/24 anhängig ist.

Nach der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts gemäß Urteil vom 20.02.2024 – L 5 KR 340/21 gehört ein steuerlicher Verlustvortrag gem. § 10d Abs. 2 EStG nicht zu den beitragsrechtlich maßgeblichen „allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften“ und bleibt für die Bemessung der Beiträge unberücksichtigt.

Nach dem BGH-Urteil vom 22.03.2024 – V ZR 81/23 besteht die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragungspflicht gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden. In diesem Fall entspricht der Beschluss dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die neue Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt.

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