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Herzlich willkommen bei Neulken & Partner

Wir sind eine national sowie international tätige Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Rechtsanwaltspraxis mit Sitz in Mülheim an der Ruhr. Wir beraten seit mehr als 40 Jahren unsere Mandanten vornehmlich auf den Gebieten des nationalen und Internationalen Steuerrechts, Steuerstrafrechts, Gesellschaftsrechts sowie Wirtschaftsrechts.

Die interdisziplinäre Betreuung von Mandaten durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte bildet die Basis, auf der wir selbst komplexe Sachverhalte umfassend durchdringen und für unsere Mandanten individuelle Lösungsansätze entwickeln und umsetzen.

Das Zusammenwirken unserer Berater unterschiedlicher fachlicher Ausrichtungen, die sämtlich über viele Jahre Berufserfahrung verfügen, mit unserem ausschließlich aus qualifizierten Mitarbeitern bestehenden Team gewährleistet die individuelle Beratung unserer Mandanten auf hohem Niveau. Die persönliche Betreuung unserer Mandanten durch den verantwortlichen Berater ist für uns selbstverständlich.

Der Bogen unserer Beratungsleistungen ist weit gespannt:

Unsere Sozietät berät sowohl Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bis hin zu Konzernen als auch Einzelpersonen und Familien sowie Vereine und Stiftungen in allen wirtschaftlichen, wirtschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Angelegenheiten.

Im Unternehmensbereich sind wir Ihre Ansprechpartner für die Gründung von Unternehmen, für deren laufende betriebswirtschaftliche, steuerrechtliche und wirtschaftsrechtliche Beratung sowie für die Umstrukturierung von Unternehmen jedweder Rechtsform.

Unternehmer, Privatleute und Familien sowie Vereine und Stiftungen beraten wir sowohl in Einzelfragen als auch fortlaufend, von der alljährlichen Steuererklärung bis hin zu wichtigen Investitions- und Finanzierungsentscheidungen.

Unser Seniorpartner WP/StB/CPA Hans-Wilhelm Neulken, LL.M. ist beim US-amerikanischen Internal Revenue Service (Bundesbehörde der Finanzverwaltung) als Tax Preparer akkreditiert und deshalb dazu berechtigt, US-amerikanische Steuererklärungen zu erstellen und zu unterzeichnen sowie bei den US-amerikanischen Steuerbehörden für Mandanten aufzutreten.

Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeiten liegt in der Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Vermögens- und Unternehmensnachfolgeplanungen, wobei wir aufgrund unseres interdisziplinären Beratungsansatzes nicht nur das Steuer- und Gesellschaftsrecht, sondern stets auch erb- und familienrechtliche Aspekte einbeziehen.

Wir begleiten unsere Mandanten bei steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen. Falls erforderlich und erfolgversprechend, führen wir außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gegen Steuerbescheide und setzen uns auch für unsere Mandanten vor Gericht ein – wenn nötig, bis hin zum Bundesfinanzhof.

Bauen Sie auf einen starken Partner, der Ihnen bei allen Fragen aus den Bereichen des Steuer-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrechts sowie bei betriebswirtschaftlichen Entscheidungen zur Seite steht.

Denken wie ein Unternehmer, handeln wie ein verantwortungsbewusster und vorausschauender Berater. Dies ist stets unser Anspruch.

 

 

Rundschreiben III/2024

|   2024

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.04.2024:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

24.04.2024:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.04.2024 fälligen Steuern endet am 15.04.2024.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat April 2024 ist der 26.04.2024.

10.05.2024:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.05.2024:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

24.05.2024:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.05.2024 fälligen Steuern endet am 13.05.2024. Die Schonfrist für die am 15.05.2024 fälligen Steuern läuft am 21.05.2024 ab.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Mai 2024 ist der 28.05.2024.

II. Aus der Gesetzgebung

Mit Datum vom 22.03.2024 hat der Bundesrat mit seiner Zustimmung zum Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses den Weg für das Gesetz frei gemacht. Wir haben im Rundschreiben II/2024 die vom Vermittlungsausschuss vorgesehenen Änderungen, die eine Zustimmung des Bundesrates ermöglichen sollten, dargestellt. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen nicht mehr im Gesetzentwurf enthalten ist.

Das Entlastungsvolumen wird von der Bundesregierung mit € 3,2 Mrd. angegeben. Ursprünglich war eine Entlastung von € 6,3 Mrd. vorgesehen. U. a. ursächlich für die Reduktion der Entlastung war, dass die Klimaschutz-Investitionsprämie gestrichen wurde.

Bereits mit Datum vom 08.12.2022 hatte die EU-Kommission den Richtlinienvorschlag „VAT in the Digital Age“ veröffentlicht. Dabei sollten im Wesentlichen die folgenden drei Bereiche geregelt werden:

  • die Einführung eines digitalen Reportings von Einzeltransaktionen in Echtzeit auf Basis einer verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung für Unternehmen, die in der EU grenzüberschreitend tätig sind, bei gleichzeitiger stärkerer Harmonisierung des Rechtsrahmens für nationale Transaktionen („Digitale Meldesysteme/ E-Rechnung“);
  • die Besteuerung von Online-Plattformen, die die kurzzeitige Vermietung von Übernachtungsmöglichkeiten oder die Erbringung von Personenbeförderungsleistungen unterstützen („Plattformwirtschaft“) und
  • die weitere Vermeidung mehrfacher MwSt-Registrierungen von Steuerpflichtigen in den Mitgliedstaaten („einzige MwSt-Registrierung“).

Am 24.10.2023 haben die Abgeordneten des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (ECON) des Europäischen Parlaments ihre diesbezügliche Stellungnahme verabschiedet. Die im Ausschuss abgestimmten Änderungsanträge wurden vom Europäischen Parlament im Rahmen einer Anhörung behandelt und unter dem Datum vom 22.11.2023 wurde hierüber abgestimmt.

Die Abgeordneten des Parlaments schlagen dabei folgende Änderungen vor:

  • Eine einjährige Verschiebung des Starttermins aller drei Reformteile (EU-einheitliche Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung und digitale Berichterstattung in Mitgliedstaaten; geänderte Mehrwertsteuervorschriften für die Personenbeförderung und die kurzzeitige Beherbergung mittels Onlineplattformen; Einführung einer einzigen EU-weiten Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke); vor allem die einheitliche Registrierung wäre eine große Erleichterung für kleine und mittelständische Unternehmen, da steuerliche Befolgungskosten mit Milliardenbeträgen zu Buche schlagen. So ließen sich im Zeitraum 2023 - 2032 nach Angaben der Kommission im Rahmen der Mehrwertsteuer-Meldung über € 41 Mrd. an Einsparungen erzielen, davon circa € 11 Mrd. durch die Aufhebung alter Meldepflichten.
  • Eine Verlängerung der Frist für die Ausstellung von Rechnungen nach dem die Steuerpflicht auslösenden Ereignis – von zwei auf acht Tage.
  • Der Begriff der „elektronischen Rechnungsstellung" soll weiter gefasst werden und – bis zum Januar 2028 – auch PDF-Rechnungen umfassen.
  • Aus Gründen des Vertrauensschutzes sollen die Rechnungen folgende Angaben nicht mehr zwingend enthalten müssen: die IBAN der Bank des Lieferanten sowie den Zeitpunkt der Zahlung.

Auf nationaler Ebene will die Bundesregierung im Kampf gegen den Umsatzsteuerbetrug zeitnah ein elektronisches Meldesystem bundesweit einheitlich einführen, welches für die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen verwendet werden soll. Die Einführung einer verpflichtenden E-Rechnung ist auf Basis der geltenden Regelungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) nicht möglich. Aus diesem Grund hat die Bundesrepublik Deutschland im November 2022 einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung nach Art. 395 MwStSystRL gestellt. Diese Ermächtigung wurde mit Durchführungsbeschluss vom 25.07.2023 erteilt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verfolgt das Ziel, sowohl für die nationalen als auch die grenzüberschreitenden Umsätze ein einheitliches elektronisches System für die transaktionsbezogene Meldung vorzusehen. Damit soll die Belastung der Wirtschaft möglichst geringgehalten werden.

Derzeit werden entsprechende Änderungsvorhaben mit den Wirtschaftsverbänden diskutiert.

Deutschland plant die Einrichtung eines eigenen E-Rechnungssystems, erst zu einem späteren Zeitpunkt soll dann ein Meldesystem zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug hinzugefügt werden.

Auf EU-Ebene setzt eine finale Umsetzung der Initiative „VAT in the Digital Age“ die Zustimmung aller 27 EU-Mitgliedstaaten voraus. Die Reform dürfte daher erst ab dem 01.01.2028 umgesetzt werden können. Deutschland schreitet mit der geplanten Einrichtung eines E-Rechnungssystems voran.

Auf Grundlage des Wachstumschancengesetzes sind derzeit folgende Regelungen/Übergangsregelungen auf nationaler Ebene zu beachten:

  • grundsätzliche Einführung einer elektronischen Rechnungspflicht für B2B-Geschäfte ab dem 01.01.2025;
  • bis Ende 2026 kann die Rechnungsstellung auf Papier oder in anderem elektronischem Format (bei Zustimmung des Empfängers) erfolgen;
  • bis Ende 2027 ist die Rechnungsstellung noch auf Papier oder in anderem elektronischem Format (bei Zustimmung des Empfängers) möglich, wenn der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im vorangegangenem Kalenderjahr € 800.000 nicht übersteigt;
  • bis Ende 2027 (umsatzunabhängig) kann die Rechnungsausstellung via anderen elektronischen Formats (bei Zustimmung des Empfängers) erfolgen, wenn die Rechnung mittels EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange) übermittelt wird.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Vorbemerkung:

Im Rahmen von Ehescheidungen kommt es durchaus nicht selten vor, dass Ehescheidungsbeschlüsse des Gerichts vorsehen, dass im Rahmen des Zugewinnausgleichs oder Versorgungsausgleichs z. B. die bisherige Ehefrau im Wege des internen Versorgungsausgleichs zu Lasten der Ansprüche des bisherigen Ehemanns einen eigenen Pensionsanspruch gegen die Arbeitgeber-GmbH des bisherigen Ehemanns erhält.

Ebenso kann es vorkommen, dass im Nachhinein die geschiedenen Eheleute sich darauf einigen, dass die geschiedene Ehefrau gegen Übertragung anderer Vermögenswerte durch den geschiedenen Ehemann auf den ihr zugesprochenen Versorgungsausgleich verzichtet. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob darin – so wie es das Finanzamt gesehen hat – ein Zufluss von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei der geschiedenen Ehefrau eingetreten ist.

Der BFH hat mit Urteil vom 10.10.2023 – IX R 15/22 entschieden:

Vereinbaren geschiedene Eheleute in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung, dass der in Bezug auf eine Versorgungszusage des Ehemanns zugunsten der Ehefrau durchgeführte interne Versorgungsausgleich in der Weise rückgängig gemacht werden soll, dass die Versorgungszusage wieder in voller Höhe gegenüber dem Ehemann zu erfüllen ist und erhält die Ehefrau im Gegenzug dafür eine werthaltige Gegenleistung, erzielt sie keine steuerbaren Einkünfte, wenn ihr aus dem übertragenen Anrecht noch kein fälliger Anspruch zustand.

Vorbemerkung:

Kreditzinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie sind Werbungskosten. Umschuldungen und durch Ablösung von Krediten entstehende Aufwendungen sind dann ebenfalls Werbungskosten, wenn sie im Zusammenhang mit der weiteren Erzielung von Vermietungseinkünften anfallen. Fraglich war im nachstehend wiedergegebenen Urteil des Finanzgerichts, ob dies auch dann gilt, wenn die Vermietungsabsicht aufgegeben wurde, weil eine Veräußerung beabsichtigt war.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.10.2023 – 11 K 1802/22 ist eine Vorfälligkeitsentschädigung für die Ablösung eines Grundstückskredits im Hinblick auf eine anstehende nichtsteuerbare Grundstücksveräußerung nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 13.06.2023 – 2 K 209/23 in der Umwandlung einer bis dato eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe den Tatbestand eines steuerlich rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gesehen. Folglich war den Klägern der Weg für eine Zusammenveranlagung für bereits bestandskräftig veranlagte Veranlagungszeiträume eröffnet.

Vorbemerkung:

Soweit ein Grundbesitz vermietendes Unternehmen neben der Grundstücksvermietung nur eigenes Kapitalvermögen verwaltet, kann auf Antrag vom Gewerbetrag der Anteil in voller Höhe abgezogen werden, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Schädlich und diese erweiterte Kürzung ausschließend ist es jedoch, wenn neben den Einnahmen aus der Grundstücksüberlassung bzw. den Einnahmen aus der Verwaltung eigenen Kapitalvermögens andere gewerbliche Einkünfte bezogen werden. Hierzu gehört z. B. die Vermietung von Betriebsvorrichtungen. Die nachstehend wiedergegebene, nicht rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf lässt aufhorchen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.11.2023 –14 K 1037/22 G entschieden, dass bei einer Betriebsverpachtung, bei der die einzige wesentliche Betriebsgrundlage ein Grundstück ist, die Voraussetzungen für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt sein können.

Des Weiteren hat das Finanzgericht entschieden, dass die Mitvermietung von Lastenaufzügen zum Betrieb von Warenhäusern als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksnutzung und -verwaltung der erweiterten Kürzung nicht entgegenstehe. Verladerampen, die am Gebäude angebracht seien, sind nach Auffassung des Finanzgerichts außerdem keine begünstigungsschädlichen Betriebsvorrichtungen.

Anmerkung:

Nach bisheriger Lesart stellen Lastenaufzüge und Rampen Betriebsvorrichtungen dar, deren Vermietung im Hinblick auf die erweiterte Kürzung schädlich ist. Entscheidend wird sein, ob die Überlassung der Betriebsvorrichtungen auf Grundlage eines Mietverhältnisses erfolgte oder es sich bei diesen um zwingend notwendige Bestandteile einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Einheit handelt. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH (Az. IV R 41/23) den Fall beurteilen wird und ob weitere Schärfungen der Grundsätze zur Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung in diesem Zusammenhang vom BFH erfolgen.

In die Richtung der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf gehend hat auch der IV. Senat des BFH mit Urteil vom 19.12.2023 – IV R 5/21 entschieden. Im Fall des BFH ging es u. a. darum, ob im Rahmen einer Betriebsverpachtung, bei der sich die Verpachtung auf die Überlassung von Grundbesitz erstreckte und die wesentlichen, dem Verpachtungsbetrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände ausschließlich eigenen bebauten Grundbesitz betrafen, die Zugehörigkeit einer Waschanlage zum Gebäude kürzungsschädlich war. Hierzu hat der BFH an die Vorinstanz zurückverwiesen. Zu prüfen wird noch sein, ob die Waschanlage im Rahmen eines Mietverhältnisses überlassen wurde. Ist dies der Fall, wäre dies eine für die erweiterte Kürzung schädliche Vermietung. Andernfalls wäre die erweiterte Kürzung im Urteilsfall des BFH nicht zu versagen.

Mit Urteil vom 01.02.2024 – IV R 26/21 entschied der BFH, dass nach der Einbringung ihres vollständigen Betriebs nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft die für den Fortbestand eines Gewerbeverlustes erforderliche Unternehmensidentität gewahrt ist, wenn die einbringende Kapitalgesellschaft sich nach der Einbringung auf das Halten der Mitunternehmerstellung an der aufnehmenden Personengesellschaft beschränkt.

Unternehmeridentität war im entschiedenen Fall ebenfalls gegeben. Denn die einbringende Kapitalgesellschaft war alleinige Kommanditistin der aufnehmenden Personengesellschaft GmbH & Co. KG.

Anmerkung:

Bei einer Einbringung in eine Personengesellschaft tritt die übernehmende Personengesellschaft nach § 24 Abs. 4 Halbsatz 1 i. V. mit § 23 Abs. 1 i. V. mit § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 UmwStG in die Rechtsstellung des Einbringenden ein. Der Ausschluss eines Verlustübergangs nach § 12 Abs. 3 Halbsatz 2 i. V. mit § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG tritt bei der Einbringung in die Personengesellschaft nicht ein. Es gelten für die Fortführung des Gewerbeverlustes die allgemeinen Voraussetzungen der Unternehmens- und der Unternehmeridentität.

Die Unternehmensidentität sah der BFH vor allem deshalb als gewahrt an, weil es sich bei der Einbringung im Urteilsfall um eine „Totalausgliederung“ handelte. Insoweit trat die Gewerblichkeitsfiktion des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG hinter die tatsächliche identitätswahrende Fortführung des eingebrachten Unternehmens durch die Mitunternehmerschaft zurück. Dadurch, dass die Mitunternehmerschaft das „gleiche Unternehmen“ fortführte, war von der Unternehmensidentität des die Verluste erlittenen und die Verluste fortführenden Unternehmens auszugehen.

Hinsichtlich der Unternehmeridentität ergaben sich im Urteilsfall keine Bedenken. Denn die einbringende Kapitalgesellschaft war als alleinige Kommanditistin zu 100 % Trägerin der Mitunternehmerschaft.

Mit Schreiben vom 11.03.2024 – IV D 2 – S 0316/21/10001:002 aktualisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die GoBD vom 28.11.2019 (BStBl. I S. 1269). Diese Aktualisierung trägt dem Rechnung, dass mit dem Gesetz zur Umsetzung der DAC7 (Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen; Plattformen- Steuertransparenzgesetz – PStG) Deutschland die letzte Ergänzung der EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU („DAC7“), die die Einführung neuer Sorgfalts- und Meldepflichten für Plattformbetreiber sowie Erweiterungen des steuerlichen Informationsaustausches zwischen den EU-Mitgliedstaaten enthält, in nationales Recht umgesetzt hat. Mit dem Schreiben vom 11.03.2024 aktualisiert das BMF sein Schreiben zu den GoBD vom 28.11.2019 (BStBl. I S. 1269) und arbeitet die Änderungen aufgrund der Umsetzung der DAC7 ein.

Insbesondere behandelt das BMF im aktuellen Schreiben den Umfang und die Ausübung des Rechts auf Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO. Das BMF führt hierzu aus, dass die Daten nicht nur per physischem Speichermedium, sondern auch über eine Datenaustauschplattform (Cloud) der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt werden können, für die die Finanzbehörde einen Zugang eröffnet hat (§ 87a Abs. 1 AO). Weiter sind die Verarbeitung und die Aufbewahrung der Daten auf den mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörde nicht ortsgebunden. Allerdings sind spätestens nach Bestandskraft der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Bescheide die vom Steuerpflichtigen überlassenen Daten zu löschen (vgl. Rn. 167 ff. des Schreibens).

Des Weiteren stellt das BMF in einer Anlage zum Schreiben dar, in welchem Standard die Datenüberlassung zu erfolgen hat und gibt eine Beschreibung für die digitale Lohnschnittstelle. Des Weiteren geht das BMF auch auf Exporte aus elektronischen Aufzeichnungssystemen ein. Die Finanzverwaltung stellt eine Muster-index.xml-Datei zur Verfügung, welche als Beschreibung für digitale Schnittstellen dient.

Anmerkung:

Neben der beabsichtigten Schaffung steuerlicher Transparenz in der digitalen Plattformökonomie, derzufolge dessen Betreiber digitaler Plattformen in bestimmten Fällen dem Bundeszentralamt für Steuern Informationen über Einkünfte zu melden haben, war ein Schwerpunkt der DAC7-Richtlinie und in der Folge des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes die Modernisierung der Außenprüfung, insbesondere in Fällen der Verrechnungspreisprüfung.

Die Steuerpflichtigen, die von der Datenüberlassungspflicht im Rahmen einer Außenprüfung betroffen sind, werden die Vorgaben des BMF zu beachten haben und sollten prüfen, ob diesen im Rahmen der unterhaltenen IT entsprochen werden kann. Die aktualisierten GoBD gelten ab dem 01.04.2024.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.03.2024 – 5 AZR 234/23 stellt eine SARS-CoV-2-Infektion auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) dar, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen und eine Erbringung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt.

Vorbemerkung:

Im nachfolgend wiedergegebenen Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg machte eine GmbH Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer geltend wegen angeblicher Pflichtverletzungen, nachdem zuvor dem Geschäftsführer Entlastung erteilt worden war. Streitig war, ob zu den Gesellschafterversammlungen die Unterlagen vorgelegen hatten, die für die Gesellschafter die Pflichtverletzung erkennbar gemacht hätten. Den Beweis, dass die nicht der Fall war, konnten die Gesellschafter nicht erbringen. Im Hinblick auf die bei der Gesellschaft liegende Beweislast hat das Gericht eine Einschränkung der Präklusionswirkung des Entlastungsbeschlusses verneint.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 24.01.2024 – 7 U 2/23 entschieden, dass in dem Fall, in dem die Gesellschafter dem Geschäftsführer ihr Vertrauen für seine bisherige Geschäftsführung mittels Entlastungsbeschluss aussprechen, sich die Entlastung inhaltlich auf alle Geschäftsvorgänge, die für die Gesellschafter bei sorgfältiger Prüfung aufgrund der ihnen vorgelegten Umstände erkennbar waren, erstreckt. Hierzu gehören alle Umstände, die die Gesellschafter durch Nachrechnen oder Nachfrage hätten in Erfahrung bringen können.

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